Warum ist Gastronomie so wichtig für eine Stadt? Wir Menschen brauchen Gesellschaft, Isolierung ist auf lange Zeit nicht gesund für uns. Leider ist die Umsetzung von Gastronomie in verschiedenen Gebieten sehr kompliziert, obwohl das Zusammenkommen in ungezwungener Atmosphäre sehr wichtig für uns ist. In diesem Artikel werden wir auf paar rechtliche Bestimmungen eingehen:
II.1. Begriffsbestimmung nach Bauplanungsrecht
Die Definition des Gaststättengesetzes in § 1 Abs. 1 und 2 GastG1 lautet wie folgt:
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränken oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Schank- und Speisewirtschaften sind…
- Restaurants
- Imbisstuben
- Konditoreien/ Cafés
- Kneipen, Weinstuben, Bielokale
- Eisdielen, Milchstuben
- Trinkhallen
Vergnügungsstätten sind:
- Nachtlokale jeglicher Art
- Diskotheken
- Spielhallen
Wichtig:
Bei einer Versammlungsstätte handelt es sich dann um eine Gaststätte, wenn das Essen und Trinken bzw. das Bewirten im Vordergrund der geschäftlichen Tätigkeit steht. Steht aber die gewerbliche Freizeit-Unterhaltung im Vordergrund, so handelt es sich um eine Vergnügungsstätte.
Schank- und Speisewirtschaften im Sinne der Baunutzungsverordnung als Regelbebauung mit dem Aspekt der dienenden Gebietsversorgung
Schank- und Speisewirtschaften sind bis auf wenige Ausnahmen in allen Baugebieten als allgemein zulässig anerkannt. Sowohl bei den Kleinsiedlungsgebieten als auch bei allgemeinen Wohngebieten ist allerdings ein weiteres Tatbestandsmerkmal, namentlich die dienende Gebietsversorgung, zu beachten.
4.8.1 § 2 Baunutzungsverordnung: Kleinsiedlungsgebiete
Gemäß § 2 Abs. 1 BauNVO dienen Kleinsiedlungsgebiete „[d]er Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.“ 115 Den in den Kleinsiedlungen Wohnhaften soll die Möglichkeit geboten werden durch die Eigenerzeugung von Nahrungsmitteln einen Teil zum Lebensunterhalt beizusteuern. Darunter zu fassen ist auch die Kleintierhaltung. Folglich ist ein Kleinsiedlungsgebiet ein Wohngebiet der eigenen Art mit bezeichnenden Elementen des Dorfgebiets, geregelt in § 5 BauNVO.116 Als allgemein zulässige Nutzung gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften. Besonderheit hierbei ist, dass solche der Versorgung des Gebiets dienen müssen. Zu der Frage, was unter der dienenden Gebietsversorgung zu verstehen ist, wird auf die Ausführungen unter 4.8.2 verwiesen. Wie auch im allgemeinen Wohngebiet liegt die Lärmobergrenze im Kleinsiedlungsgebiet gemäß Nr. 6.1 lit. e Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) tagsüber bei 55 Dezibel und damit 5 Dezibel unter derer in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
§ 4 Baunutzungsverordnung: Allgemeine Wohngebiete
Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen.Dieses Baugebiet steht inmitten des reinen Wohngebiets und des Mischgebiets. Das in§ 3 BauNVO geregelte reine Wohngebiet lässt lediglich Wohnnutzungen zu, die derDeckung der Wohnbedürfnisse dienen.